Seit dem Scheitern des deutsch-schweizerische Steuerabkommen am 15. Dezember 2012 ist der Druck auf Kapitalanleger in der Schweiz, ihre Einkünfte offen zu legen, erheblich gestiegen. Dies gilt umso mehr, als seit kurzem schweizer Banken ihrerseits ihre Kunden dazu drängen, ihre Einkünfte den deutschen Finanzbehörden gegenüber offen zulegen und auch immer wieder Steuer-CDs mit Konteninformationen und Hinweisen auf Einkünfte deutscher Staatsbürger auftauchen.
Die Selbstanzeige einer vollzogenen Steuerhinterziehung ist ein ziemlich einzigartiges Mittel, bei Steuerdelikten in Deutschland der Bestrafung zu entgehen. Die Motivation des Gesetzgebers ist von rein fiskalischem Interesse, nämlich mit dem Angebot der Straffreiheit Einkunftsquellen zu erschließen, die dem Fiskus ansonsten verschlossen blieben.
6.200 Selbstanzeigen in 2013 allein in Baden-Württemberg – Rekord!
Ob Uli Hoeneß, Alice Schwarzer oder Berlins Innensenator, das Thema unversteuerter Kapitaleinkünfte bzw. der Rettungsanker, die steuerliche Selbstanzeige ist in aller Munde. Mit der Zahl von im Umlauf befindlicher Daten-CDs, dem vermehrten elektronischen Datenaustausch innerhalb der EU-Staaten sowie dem bevorstehenden „Hinausschmiss“ deutscher Einlagegelder bei eidgenössischen Instituten lassen den Entdeckungsdruck signifikant steigen. Nun strebt die SPD auch noch die Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige an – lassen Sie es nicht soweit kommen!

Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige ergeben sich aus § 371 AO.
Bei einer Selbstanzeige ist allerdings gründliche Vorarbeit unverzichtbar, um auch tatsächlich mit Straffreiheit rechnen zu können. Kommen Sie auf uns zu, solange noch Zeit dafür ist.
Fallstricke der strafbefreienden Selbstanzeige
Die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige ergeben sich aus § 371 AO. Diese sind:
- Vollständige Angaben, § 371 Abs. 1 AO
- Rechtzeitige Abgabe bzw. keine Ausschlusstatbestände der Selbstanzeige, § 371 Abs. 2 AO
- Fristgerechte Nachzahlung der hinterzogenen Steuern, § 371 Abs. 3 AO
Falls nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vorliegt oder Fehler bei der Erstellung und Abgabe der Selbstanzeige gemacht werden, verliert die gesamte Selbstanzeige ihre strafbefreiende Wirkung.
Der Betroffene wird dann wegen Steuerhinterziehung bestraft.
Ein gut vorbereitetes und spezialisiertes Steuerberater-Team ist dabei der erste Schritt zur gelungenen Selbstanzeige.
Mehr dazu in unserem Blog, als Download oder in einem Beratungsgespräch in unserer Kanzlei.